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Handel und Vermittlung von Nutzfahrzeugen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter

Kraftfahrzeuge/ Gebrauchtfahrzeuge- Verkaufsbedingungen 

(Eigengeschäft) 


 § 1 Angebot / Kaufvertrag / Übertragung von Rechten und Pflichten 

1.        Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

2.        Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zu 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

3.        Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.

4.        Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

5.        An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.



§ 2 Preis und Zahlung

1.        Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

2.        Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.

3.        Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

4.        Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.



§ 3 Lieferung

1.        Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2.        Der Käufer kann bei Nutzfahrzeugen 3 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3.        Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist von 10 Tagen bzw. 2 Wochen gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf 15 % des vereinbarten Kaufpreises.

4.        Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

5.        Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.



§ 4 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes 

1.        Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

1.        Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

2.        Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.        Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.

4.        Teillieferungen sind zulässig.

5.        Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung / Auftragsbestätigung abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

6.        Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.



§ 5 Eigentumsvorbehalt 

1.        Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

1.        Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

2.        Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

3.        Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

4.        Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.        Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.



§ 6 Sachmangel und Haftung

1.        Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt auch für Personenkraftwagen, wenn der Käufer Unternehmer ist und den Kaufgegenstand zum Zweck des gewerblichen Weiterverkaufs oder Verwertung erwirbt.


2.        Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

a.        Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b.        Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, dienstbereiten und vom jeweiligen Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betreib wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

c.        Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d.        Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltende machen.


3.        Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

a.        Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zu Schadenregulierung durch die Versicherung.

b.        Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.

4.        Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5.        Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

6.        Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.




§ 7 Schiedsgutachterverfahren

(gilt nur für gebrauchte Pkw und Geländewagen)


1.        Beide Vertragspartner können bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme über den Kaufpreis die für die des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.

2.        Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3.        Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4.        Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Vertragspartnern auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5.        Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wir der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahren beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6.        Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.



§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.        Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der im Kaufvertrag genannte Betrieb des Verkäufers.

2.        Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Reutlingen.

3.        Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

4.        Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.